BAG - Beschluß vom 24.05.2007
1 ABR 47/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 Eingangssatz § 99 Abs. 1 § 23 Abs. 3 ; ZPO § 890 Abs. 1, 2 ; Tarifvertrag Nr. 112a für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (TV Nr. 112a);
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - 9 TaBV 5/06 - 3.5.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Mainz - 2 BV 69/05 - 19.1.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsverfassungsrecht - Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Vereinbarung über zeitlich befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers; kollektiver Tatbestand; Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG

BAG, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 47/06

DRsp Nr. 2007/10897

Betriebsverfassungsrecht - Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Vereinbarung über zeitlich befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers; kollektiver Tatbestand; Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG

»Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.«

Orientierungssätze: 1. Inhalt des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen. 2. Betriebsübliche Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist bei Teilzeitbeschäftigten ihre regelmäßige individuelle Arbeitszeit. Deren vorübergehende Verlängerung ist mitbestimmungspflichtig.