BAG - Beschluß vom 13.02.2007
1 ABR 18/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 § 75 Abs. 1, 2 S. 1 § 76 Abs. 5 S. 4 § 88 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes
ArbRB 2007, 199
AuA 2007, 175
AuR 2007, 284
AuR 2007, 93
BAG-Pressemitteilung Nr. 10/07
BAGE 121, 147
BAGE 218, 147
BB 2007, 1284
DB 2007, 1592
NJW 2007, 1999
NZA 2007, 640
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1069/05
ArbG Berlin, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 1038/05

Betriebsverfassungsrecht - Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; Kleiderordnung; Beschaffungspflicht; Kostentragung; Annexkompetenz; Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer; Ordnungs- und Arbeitsverhalten

BAG, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 18/06

DRsp Nr. 2007/4210

Betriebsverfassungsrecht - Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; Kleiderordnung; Beschaffungspflicht; Kostentragung; Annexkompetenz; Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer; Ordnungs- und Arbeitsverhalten

»Eine Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat. Regelungen über die Kostentragung betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.«

Orientierungssätze:1. Eine betriebliche Einigungsstelle besitzt nach § 87 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Kompetenz, Regelungen über eine einheitliche, während des Dienstes zu tragende Personalkleidung zu treffen.2. Die Einigungsstelle kann auch bestimmen, wer die Personalkleidung zu beschaffen hat.3. Die Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die hierfür anfallenden Kosten tragen muss. Solche Regelungen betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Insoweit gibt es auch keine Annexkompetenz.4. Die Frage, wer in welchem Umfang die durch eine Kleiderordnung entstehenden Kosten zu tragen hat, ist eine (Rechts-)Frage, die nach den maßgeblichen einzelvertraglichen, tarifvertraglichen, gesetzlichen oder ggf. in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen zu beantworten ist.