BAG - Urteil vom 06.11.2007
1 AZR 826/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5, 2, 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 6 § 2 Abs. 1 § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 58 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
ArbRB 2008, 112
AuA 2009, 489
AuR 2008, 120
BAGE 124, 314
DB 2008, 1218
NZA 2008, 422
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 9/06
ArbG Hamburg, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 260/05

Betriebsverfassungsrecht - Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 826/06

DRsp Nr. 2008/3034

Betriebsverfassungsrecht - Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

»Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist regelmäßig zulässig, wenn der gekündigte Teil einen selbständigen Regelungskomplex betrifft, der ebenso in einer eigenständigen Betriebsvereinbarung geregelt werden könnte. Wollen die Betriebsparteien in einem solchen Fall die Teilkündigung ausschließen, müssen sie dies in der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck bringen.«

Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien können in einer Betriebsvereinbarung die Zulässigkeit einer Teilkündigung ausschließen oder vorsehen. 2. Regeln die Betriebsparteien die Frage der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung nicht, so ist diese regelmäßig dann zulässig, wenn sie einen selbständigen Regelungskomplex betrifft, der ebenso Gegenstand einer eigenständigen Betriebsvereinbarung sein könnte. 3. Das Äquivalenzgefüge einer Betriebsvereinbarung wird anders als bei Tarifverträgen und Arbeitsverträgen durch die Teilkündigung selbständiger Regelungskomplexe in der Regel nicht gestört.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5, 2, 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 6 § 2 Abs. 1 § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 58 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 87 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Fahrtkostenzuschuss.