BAG - Urteil vom 16.04.2002
1 AZR 368/01
Normen:
BetrVG (1972) §§ 111 112 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 55
ZIP 2002, 2055
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1738/00
ArbG Oberhausen, vom 31.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1666/00

Betriebsverfassungsrecht - Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung; Auslegung eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 368/01

DRsp Nr. 2002/14732

Betriebsverfassungsrecht - Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung; Auslegung eines Sozialplans

Orientierungssätze: 1. Verwenden die Betriebsparteien in einem Sozialplan Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, ist regelmäßig davon auszugehen, daß diese Begriffe auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung gelten sollen, soweit sich aus dem Sozialplan selbst nichts Gegenteiliges ergibt. 2. Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in einem Sozialplan, die dem Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch trotz Eigenkündigung gewährt, wenn die Kündigung durch eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Betriebsstillegung veranlaßt wird.

Normenkette:

BetrVG (1972) §§ 111 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die beklagte TIH war Teil der T Unternehmensgruppe (TUG), zu der auch die K AG und weitere Handelsunternehmen gehören. Innerhalb der Unternehmensgruppe oblag der Beklagten der zentrale Wareneinkauf; ferner betrieb sie Großhandel.

Die Klägerin war vom 1. September 1998 bis zum 31. März 2000 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Entgelt von 2.198,56 Euro (4.300,00 DM) beschäftigt. Zuletzt war sie im Zentraleinkauf in B im Warenbereich "Obst und Gemüse" eingesetzt. Sie gehörte dem für die Beklagte gebildeten Betriebsrat an.