Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2011 - 3 TaBV 4/11 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 -
Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen.
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