BAG - Beschluß vom 25.01.2005
1 ABR 59/03
Normen:
BetrVG § 101 S. 1 § 99 Abs. 1 S. 1 § 95 Abs. 3 § 93 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 94 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 563
AuR 2005, 345
BAGE 113, 206
BAGE 165, 206
BAGReport 2005, 240
BB 2006, 2421
DB 2005, 1630
MDR 2005, 996
NZA 2005, 945
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 104/03
ArbG Bielefeld, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 60/02

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung nach § 99 BetrVG bei einvernehmlicher Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

BAG, Beschluß vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 59/03

DRsp Nr. 2005/8983

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung nach § 99 BetrVG bei einvernehmlicher Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

»1. Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 2. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.«

Orientierungssätze: 1. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG kommt eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung eines Mitarbeiters in den Betrieb in Betracht. 2. Eine sowohl nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung des Volumens der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs stellt eine neuerliche Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Für die Verminderung des Arbeitszeitvolumens gilt dies nicht; in ihr liegt weder eine Einstellung noch eine Versetzung.