LAG Hamm, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 104/03
ArbG Bielefeld, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 60/02
Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung nach § 99 BetrVG bei einvernehmlicher Änderung der vertraglichen Arbeitszeit
BAG, Beschluß vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 59/03
DRsp Nr. 2005/8983
Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung nach § 99BetrVG bei einvernehmlicher Änderung der vertraglichen Arbeitszeit
»1. Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.2. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.«
Orientierungssätze:1. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 99BetrVG kommt eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung eines Mitarbeiters in den Betrieb in Betracht.2. Eine sowohl nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung des Volumens der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs stellt eine neuerliche Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Für die Verminderung des Arbeitszeitvolumens gilt dies nicht; in ihr liegt weder eine Einstellung noch eine Versetzung.
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