Gründe:
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn in dem Betrieb, für den er gebildet ist, zum Zwecke ihrer Ausbildung vorübergehend Auszubildende beschäftigt werden, die ansonsten einem reinen Ausbildungsbetrieb zugewiesen sind.