BAG - Beschluß vom 30.09.2008
1 ABR 81/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2 § 95 Abs. 3 S. 2 § 102 ; Tarifvertrag Mitbestimmung Telekom Training Center (TV 122 vom 26. November 2001);
Fundstellen:
ArbRB 2009, 39
DB 2009, 350
NJ 2009, 219
NZA 2009, 112
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 7/07
ArbG Bonn, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 152/06

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Einstellung; Einsatz von Auszubildenden reiner Ausbildungsbetriebe in anderen Betrieben

BAG, Beschluß vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 81/07

DRsp Nr. 2008/24308

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Einstellung; Einsatz von Auszubildenden reiner Ausbildungsbetriebe in anderen Betrieben

Orientierungssatz: Werden Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs zum Zwecke ihrer praktischen Ausbildung vorübergehend in einem anderen Betrieb eingesetzt, so stellt das für diesen Betrieb eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar, die der Zustimmung des dort gewählten Betriebsrats bedarf.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2 § 95 Abs. 3 S. 2 § 102 ; Tarifvertrag Mitbestimmung Telekom Training Center (TV 122 vom 26. November 2001);

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn in dem Betrieb, für den er gebildet ist, zum Zwecke ihrer Ausbildung vorübergehend Auszubildende beschäftigt werden, die ansonsten einem reinen Ausbildungsbetrieb zugewiesen sind.