BAG - Beschluß vom 13.02.2007
1 ABR 14/06
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 § 79 § 75 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 81 zu § 118 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 293
AuR 2007, 326
BAGE 121, 139
BAGE 218, 139
BB 2007, 1680
NZA 2007, 1121
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 2/05
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/03

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Einstellung des Leiters der Kostümabteilung eines Theaters; Tendenzträger; Recht auf Einblick in die Liste der Künstlergagen

BAG, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 14/06

DRsp Nr. 2007/13158

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Einstellung des Leiters der Kostümabteilung eines Theaters; Tendenzträger; Recht auf Einblick in die Liste der Künstlergagen

»1. Der Leiter der Kostümabteilung eines Theaters ist in der Regel kein Tendenzträger. 2. § 118 Abs. 1 BetrVG steht dem Recht des Betriebsrats auf Einblick in die Liste von Künstlergagen nicht entgegen.«

Orientierungssätze: 1. In Tendenzbetrieben kommt eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personenbezogenen Maßnahmen in Betracht, wenn die Maßnahmen sog. Tendenzträger betreffen. 2. Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn sie die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung haben. 3. Die Beschäftigung mit künstlerischen Tätigkeiten besagt für sich allein betrachtet noch nicht, dass der Beschäftige prägenden Einfluss auf die Unternehmenstendenz hat. 4. Der Leiter der Kostümabteilung eines Theaters ist in der Regel - anders als häufig der Kostümbildner - kein Tendenzträger. 5. Das Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erstreckt sich auf individuell vereinbarte (übertarifliche) Vergütungen, ohne dass es dafür der Darlegung eines besonderen Anlasses bedürfte. Dies gilt auch hinsichtlich der Gagen des künstlerischen Personals eines Theaterunternehmens.