BAG - Beschluß vom 16.04.2002
1 ABR 23/01
Normen:
BetrVG (1972) § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2, 3 § 99 Abs. 1 § 105 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 52
BFHE 101, 53
DB 2002, 2113
NZA 2003, 56
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 72/00
ArbG Minden - 9.12.1999 - 1 BV 21/99,

Betriebsverfassungsrecht - Leitender Angestellter; Bereichsleiter einer Spielbank

BAG, Beschluß vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 23/01

DRsp Nr. 2002/13503

Betriebsverfassungsrecht - Leitender Angestellter; Bereichsleiter einer Spielbank

»Die von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzte Personalverantwortung kann den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn sie von erheblicher unternehmerische Bedeutung ist. Diese kann sich aus der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer oder aus der Bedeutung von deren Tätigkeit für das Unternehmen ergeben.« Orientierungssätze: 1. Nach § 105 BetrVG bedarf die Einstellung eines leitenden Angestellten iSd § 5 Abs. 3 BetrVG auch dann nicht der Zustimmung des Betriebsrats, wenn der Betroffene zunächst nur befristet zur Probe beschäftigt wird. 2. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geregelte formale Personalkompetenz bedarf nach dem Zweck des § 5 Abs. 3 BetrVG einer teleologischen Beschränkung. Den Status eines leitenden Angestellten kann sie nur begründen, wenn sich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis auf ein entsprechend bedeutsames Aufgabengebiet bezieht. 3. Die von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG verlangte selbständige Ausübung der Personalkompetenz wird durch eine Bindung des betroffenen Angestellten an ein Budget oder einen Stellenplan nicht in Frage gestellt. Das gilt auch, wenn der Angestellte für die von ihm zu verantwortenden Einstellungen und Entlassungen zu Kontrollzwecken der Unterschrift eines Dritten bedarf.

Normenkette:

BetrVG (1972) § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2, 3 § 99 Abs. 1 § 105 ;