BAG - Beschluß vom 13.06.2007
7 ABR 62/06
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 78 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 38 BetrVG 1972
AuR 2007, 406
DB 2007, 2604
NZA 2007, 1301
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 3/05
ArbG Freiburg, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 5/05

Betriebsverfassungsrecht - Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Fahrtkosten

BAG, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 62/06

DRsp Nr. 2007/18798

Betriebsverfassungsrecht - Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Fahrtkosten

Orientierungssätze: Ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für regelmäßige Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Betriebsrats (Betriebsratsbüro). Hierbei handelt es sich nicht um Kosten des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG. Dies gilt bei einem aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Betrieb auch dann, wenn sich das Betriebsratsbüro nicht in der Betriebsstätte befindet, in der das Betriebsratsmitglied ohne die Freistellung seine Arbeitsleistung zu erbringen hätte, sondern in einer vom Wohnort des Betriebsratsmitglieds weiter entfernten Betriebsstätte.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 78 S. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Antragsteller als freigestelltem Betriebsratsmitglied Fahrtkosten für regelmäßige Fahrten von seinem Wohnort zu dem am Betriebssitz der Arbeitgeberin befindlichen Betriebsratsbüro zu erstatten.