LAG Niedersachsen, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 75/03
ArbG Braunschweig, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/03
Betriebsverfassungsrecht - Ausschüsse des Betriebsrats; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder während der Amtszeit; Ausscheiden von Mitgliedern; Beteiligtenstellung des Arbeitgebers
BAG, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 43/04
DRsp Nr. 2005/10508
Betriebsverfassungsrecht - Ausschüsse des Betriebsrats; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder während der Amtszeit; Ausscheiden von Mitgliedern; Beteiligtenstellung des Arbeitgebers
»Beschließt der Betriebsrat während seiner Amtszeit, einen nach § 28BetrVG gebildeten Ausschuss, dessen Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, um ein zusätzliches Mitglied zu erweitern, sind sämtliche Ausschussmitglieder neu zu wählen.«
Orientierungssätze:1. Soll die Anzahl der Mitglieder des Personalauschusses während der Amtszeit des Betriebsrats um ein Mitglied erhöht werden, sind sämtliche Ausschussmitglieder neu zu wählen, wenn die ursprüngliche Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wurde. Das Nachrücken von Ersatzmitgliedern in entsprechender Anwendung von § 25BetrVG kommt in diesem Fall ebenso wenig in Betracht wie die isolierte Wahl des zusätzlichen Mitglieds nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.2. Der Arbeitgeber ist an jedem seinen Betrieb betreffenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beteiligen. Das gilt auch bei ausschließlich betriebsratsinternen Streitigkeiten.