BAG - Urteil vom 16.02.2005
7 AZR 330/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 235
AuR 2005, 108
DB 2005, 1858
NZA 2005, 936
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 104/03
ArbG Stuttgart, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 13831/02

Betriebsverfassungsrecht - Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich wegen der außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgten Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

BAG, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 330/04

DRsp Nr. 2005/9426

Betriebsverfassungsrecht - Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich wegen der außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgten Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

Orientierungssätze: 1. Ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied hat zum Ausgleich für die außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgte Teilnahme an einer erforderlichen Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG ist der Ausgleichsanspruch - unter Berücksichtigung einer nach § 37 Abs. 2 BetrVG gewährten Arbeitsbefreiung - begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem jeweiligen Schulungstag. 2. Für die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ist grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer maßgeblich. Ist diese im Betrieb nicht einheitlich, sondern für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt, kommt es auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied angehört.