BAG - Beschluß vom 19.11.2003
7 ABR 24/03
Normen:
BetrVG §§ 14a 16 17 19 ; WO (2001) §§ 2 3 31 36 37 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
AuR 2004, 196
AuR 2004, 309
BAGE 108, 375
BAGReport 2004, 154
BB 2004, 1396
DB 2004, 2819
NZA 2004, 395
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 13/02
ArbG Dresden, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/02

Betriebsverfassungsgesetz - Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

BAG, Beschluß vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 24/03

DRsp Nr. 2004/4209

Betriebsverfassungsgesetz - Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

»Führen Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung 2001 jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl nichtig ist (Aufgabe von BAG 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 8).«

Orientierungssätze:1. Die Durchführung einer Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren nach § 14a Abs. 5 BetrVG idF des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 bedarf der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber.2. Beschließt der Wahlvorstand eines Betriebs mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern in einer Betriebsversammlung die Anwendung der Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens in Anwesenheit der Geschäftsführer der Arbeitgeberin und schweigen die Geschäftsführer zu diesem Beschluss, so liegt keine konkludente Vereinbarung iSd. § 14a Abs. 5 BetrVG vor.