»Führen Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung 2001 jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl nichtig ist (Aufgabe von BAG 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 8).«
Orientierungssätze:1. Die Durchführung einer Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren nach § 14a Abs. 5BetrVG idF des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 bedarf der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber.2. Beschließt der Wahlvorstand eines Betriebs mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern in einer Betriebsversammlung die Anwendung der Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens in Anwesenheit der Geschäftsführer der Arbeitgeberin und schweigen die Geschäftsführer zu diesem Beschluss, so liegt keine konkludente Vereinbarung iSd. § 14a Abs. 5BetrVG vor.
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