BAG - Urteil vom 08.03.2022
3 AZR 420/21
Normen:
BSAV Tarifkreis Übergang v. 01.10.2004 Nr. 3.-4. und Nr. 6.; GBV BSAV Tarifkreis v. 01.10.2004 Nr. 4.6.;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1b Nr. 21
AuR 2022, 284
BB 2022, 1012
EzA-SD 2022, 12
NZA 2022, 921
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 164/21
ArbG Berlin, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 7277/19

Betriebsvereinbarungsregelung über einen Übergangszuschuss bei Renteneintritt als Leistung der betrieblichen AltersversorgungRegelung des Teilanspruchs aus § 2a Abs. 1 BetrAVG sowohl bezüglich der Höhe als auch der FälligkeitVerbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB

BAG, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 420/21

DRsp Nr. 2022/6341

Betriebsvereinbarungsregelung über einen Übergangszuschuss bei Renteneintritt als Leistung der betrieblichen Altersversorgung Regelung des Teilanspruchs aus § 2a Abs. 1 BetrAVG sowohl bezüglich der Höhe als auch der Fälligkeit Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB

Orientierungssatz: § 2a Abs. 1 BetrAVG bezieht sich nicht nur auf die Höhe des Teilanspruchs der Betriebsrente, sondern nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung auch auf die Fälligkeit des Teilanspruchs.

1. Der in einer Betriebsvereinbarung geregelte Übergangszuschuss bei Renteneintritt ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Denn er dient einem Versorgungsanspruch, der durch ein biologisches Ereignis - das Altern - ausgelöst wird. Er soll dazu beitragen, finanzielle Verluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer entstehen, zu verringern und ihm den Übergang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern.