LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2010
13 Sa 197/10
Normen:
BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 920/09

Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Teilauszahlung aus tariflichem Anpassungsfonds; unbegründete Arbeitnehmerklage wegen sachwidriger Ungleichbehandlung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 197/10

DRsp Nr. 2010/13656

Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Teilauszahlung aus tariflichem Anpassungsfonds; unbegründete Arbeitnehmerklage wegen sachwidriger Ungleichbehandlung

In einer Betriebsvereinbarung kann auch eine vorzeitige Teilauszahlung aus dem betieblichen ERA-Anpassungsfonds geregelt werden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2009 - 8 Ca 920/09 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 1.000,00 EUR in der II. Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt im Rahmen seiner beim Arbeitsgericht Potsdam am 28. April 2009 eingegangenen Klage von der Beklagten 1.000,-- € brutto nebst Zinsen aus einer Betriebsvereinbarung "Teilauszahlung des betrieblichen ERA-Anpassungsfonds 2008" (im Folgenden: BV Teilauszahlung ERA) und beruft sich dabei auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, nachdem er selbst das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008 gekündigt hat.

In der BV Teilauszahlung ERA ist unter anderem geregelt:

"2. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind jene Mitarbeiter, bei denen alle nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: