Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubs- und Krankengeld.
Der Kläger ist bei dem Beklagten, der nicht Mitglied eines tarifschliessenden Arbeitgeberverbandes ist, seit dem 15.11.1979 als Rettungssanitäter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4327,00 DM beschäftigt. Unter Nr. 3 des Arbeitsvertrages ist bestimmt:
Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die Arbeitsbedingungen des A-Bundes Landesverband NW e.V.
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