ArbG Hamburg, vom 17.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 15/90
Betriebsvereinbarung: Verbot der Befragung von Arbeitnehmern auf ihren Gesundheitszustand
LAG Hamburg, Beschluss vom 10.07.1991 - Aktenzeichen 8 TaBV 3/91
DRsp Nr. 2001/14488
Betriebsvereinbarung: Verbot der Befragung von Arbeitnehmern auf ihren Gesundheitszustand
1. Krankengespräche zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegen grundsätzlich, da ein kollektiver Bezug zur betrieblichen Ordnung und zum Arbeitsverhalten gegeben ist - auch bei Freiwilligkeit -, der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs 1 Nr 1BetrVG 1972.2. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht zur Führung von Krankengesprächen, wenn diese der Vorbereitung konkreter Personalmaßnahmen (z.B. der Kündigung der Lohnfortzahlungsverweigerung) dienen.3. Ein generelles Verbot zur Führung von Krankengesprächen zwischen Arbeitnehmern und Betriebsvorgesetzten im Spruch einer Einigungsstelle sind rechtsunwirksam.