LAG Berlin - Urteil vom 15.02.1993
15 Sa 6/92
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 242 ; EinigungsV Anlage I Kap VIII A III Nr. 12b ;
Fundstellen:
ARST 1993, 126
AuR 1993, 256
BB 1993, 1083
BuW 1993, 344
NJ 1993, 336
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 95 Ca 7801/91

Betriebsvereinbarung: Unwirksamkeit infolge fehlender Legitimation des Betriebsrates

LAG Berlin, Urteil vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 15 Sa 6/92

DRsp Nr. 2002/8069

Betriebsvereinbarung: Unwirksamkeit infolge fehlender Legitimation des Betriebsrates

1. Ein "amtierender Betriebsrat", der in einem Betrieb auf dem Gebiet der ehemaligen DDR im Frühjahr 1990 von der Belegschaft in offener Abstimmung gewählt wurde, hatte nach dem 1.7.1990 keine Legitimation zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Ein von ihm im November 1990 mit dem Arbeitgeber abgeschlossener Sozialplan ist unwirksam. 2. Will der Arbeitgeber einen unwirksamen Sozialplan allgemein nicht mehr bedienen, so kann ein Arbeitnehmer eine Abfindung nach dem Plan nicht mehr verlangen, selbst wenn andere Arbeitnehmer Abfindungen erhalten haben; ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot besteht in diesem Falle nicht (im Anschluss an BAG Urteil vom 13.08.1980, 5 AZR 325/78 = AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972). 3. Es ist denkbar, daß sich der Arbeitgeber gegenüber einem kündigten Arbeitnehmer nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als ob der Sozialplan wirksam wäre, und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Plans keine Kündigungsschutzklage erhoben hat und wenn weiter der Arbeitgeber nicht spätestens bei Ausspruch der Kündigung darauf hingewiesen hat, daß er, der Arbeitgeber, den Sozialplan nicht bedienen will (im vorliegenden Falle unentschieden).