LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.01.2006
9 TaBV 58/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 § 77 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 17/05

Betriebsvereinbarung und eindeutiger Wortlaut

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 58/05

DRsp Nr. 2006/21623

Betriebsvereinbarung und eindeutiger Wortlaut

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1 § 77 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten über 40 Stunden hinaus. Wegen des unstreitigen Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2005 (Seite 2 ff. = Bl. 31 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Der Betriebsrat) hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) aufzugeben, es zu unterlassen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten um acht Stunden wöchentlich zu erhöhen, wenn dadurch eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird,

hilfsweise

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten X. in Höhe von 34,75 Stunden um mehr als 5,25 Stunden, des W. in Höhe von 35 Stunden um mehr als fünf Stunden sowie der V. in Höhe von 35,40 Stunden um mehr als 4,6 Stunden wöchentlich zu erhöhen,

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,