LAG München - Urteil vom 08.01.2009
2 Sa 529/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77; MTV (bayerischen Metall- und Elektroindustrie) § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 949/06

Betriebsvereinbarung über Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung

LAG München, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 529/08

DRsp Nr. 2009/13431

Betriebsvereinbarung über Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung

Eine Betriebsvereinbarung, die Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung über die festgelegten Pausenzeiten hinaus als pauschale Arbeitspausenzeit von 24 Minuten arbeitstäglich ansetzt und die bei Vollzeitbeschäftigten die erforderliche Anwesenheitszeit gegenüber der tariflichen Arbeitszeit um 2 Stunden wöchentlich erhöht, ist unwirksam.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 15.1.2008 - 6 Ca 949/06 - wie folgt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.835,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 702,34 seit 19.3.2006 und aus € 1.135,14 seit 4.12.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 96 % und der Kläger 4 %.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77; MTV (bayerischen Metall- und Elektroindustrie) § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.