LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.01.1996
2 TaBV 6/95
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 6 § 77 Abs. 2, Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 88 ;
Fundstellen:
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung Nr. 3
NZA-RR 1997, 213
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 25.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 26/95

Betriebsvereinbarung: Nachwirkung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 2 TaBV 6/95

DRsp Nr. 2001/14698

Betriebsvereinbarung: Nachwirkung

1. Die Betriebsparteien können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung - hier über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei "Abmahnungen" - deren Nachwirkung für den Fall einer Kündigung vereinbaren. Das kann zu einer Perpetuierung der Betriebsvereinbarung führen, falls eine Betriebspartei zu deren Änderung nicht bereit ist.2. Eine Einigung der Betriebsparteien über die Änderung oder Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung kann jedenfalls dann im Verfahren vor der Einigungsstelle i.S. von §§ 87 Abs. 2, 76 Abs. 6 BetrVG herbeigeführt werden, wenn sie über die bloße Vereinbarung der Nachwirkung hinaus weitere Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Betriebsparteien sie insgesamt wie eine Vereinbarung über mitbestimmungspflichtige Regelungstatbestände behandeln wollten.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 6 § 77 Abs. 2, Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 88 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Nachwirkung einer Vereinbarung aus dem Jahr 1990.

Der Antragsteller ist der beim Arbeitgeber, den ... der Stadt ... in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit mehr als 1.000 Beschäftigten gebildete Betriebsrat.