LAG Köln - Beschluss vom 27.04.1995
10 TaBV 69/94
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AiB 1996, 250
AuR 1996, 115
NZA-RR 1996, 172
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 45/93

Betriebsvereinbarung: Ausgangsvereinbarung und Folgevereinbarung als untrennbare Einheit

LAG Köln, Beschluss vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 10 TaBV 69/94

DRsp Nr. 2001/4211

Betriebsvereinbarung: Ausgangsvereinbarung und Folgevereinbarung als untrennbare Einheit

1. Haben die Betriebsparteien zur außergerichtlichen Erledigung eines anhängigen Beschlussverfahrens in einer Betriebsvereinbarung eine bestimmte Belegschaftsstärke für einen bestimmten Arbeitsbereich (Reparatur und Wartung) festgelegt und zugleich vereinbart, dies solle zusammen mit einer noch zu regelnden mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (Arbeitszeit- und Überstundenregelung für das Wochenende) in einer einzigen alsbald abzuschließenden Betriebsvereinbarung geregelt werden, dann bildet diese Folgevereinbarung eine untrennbare Einheit mit der Konsequenz einer einheitlichen Nachwirkung auch für den mitbestimmungsfreien Bestandteil (Belegschaftsstärke), solange die Ausgangsvereinbarung ungekündigt und unverändert fortbesteht und die Folgevereinbarung vom Arbeitgeber ausdrücklich nur zum Zweck der Herabsetzung der Belegschaftsstärke gekündigt worden ist.