BBBG [Berlin] (Gesetz vom 25.9.1995 über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe) § 1, 4, 13 ; BGB § 613a ; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 15398/99
Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - - Berliner Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG
LAG Berlin, Urteil vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 2740/99
DRsp Nr. 2002/8254
Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - - Berliner Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG
1. Das nach Art 12GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit gibt dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auch im Falle eines gesetzlich geregelten Übergangs einer Verwaltungseinheit von einem öffentlich-rechtlichen Träger auf einen anderen. Ein ausdrücklicher Ausschluß dieses Rechts wäre mit der Verfassung nicht vereinbar. Die Vorschriften des § 13 BBBG (Gesetz vom 25.9.1995 über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe) lassen jedoch die verfassungskonforme Auslegung zu, dass dieses Recht unberührt bleibt.2. Unabhängig von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nach Betriebsübergang ein Wahlrecht dergestalt, dass er den Widerspruch gegenüber dem bisherigen oder gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklären kann. In Anwendung der zum Widerspruchsrecht bei rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang entwickelten Grundsätze muß er dies unverzüglich ab Kenntniserlangung vom Betriebsübergang ausüben, wofür ihm eine Regelfrist von drei Wochen ab Unterrichtung zusteht.
Normenkette:
BBBG [Berlin] (Gesetz vom 25.9.1995 über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe) § 1, 4, 13 ; BGB § 613a ;
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