LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.04.2011
9 Sa 96/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 329/10

Betriebsübergang; Unterbrechung der Widerspruchsfrist bei zwei widersprüchlichen Informationsschreiben; Unterrichtung der Arbeitnehmer in Textform

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 96/10

DRsp Nr. 2012/4680

Betriebsübergang; Unterbrechung der Widerspruchsfrist bei zwei widersprüchlichen Informationsschreiben; Unterrichtung der Arbeitnehmer in Textform

1. Erhält der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von einem Monat zwei einander widersprechende Informationsschreiben zu einem Betriebsübergang, so wird die Frist für einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang mit Zugang des zweiten Schreibens unterbrochen. 2. Die Frist für den Widerspruch beginnt erst neu, wenn der Arbeitgeber die widersprüchliche Situation in Textform auflöst. 3. Zur Auslegung eines Informationsschreibens über einen Betriebsübergang können im Hinblick auf die vorgeschriebene Textform nur die in dem Unterrichtungsschreiben enthaltenen Umstände herangezogen werden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.10.2010 - 4 Ca 329/10 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der P. GmbH am 01.12.2009 auf die Beklagte übergegangen ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand: