LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1997
10 Sa 1534/96
Normen:
BGB §§ § 134, 611, 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1796
DB 1997, 1878
KTS 1998, 78
LAGE § 613a BGB Nr. 61
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 02.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1618/96

Betriebsübergang: Umgehung des Schutzzwecks des § 613a BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 1534/96

DRsp Nr. 2001/14428

Betriebsübergang: Umgehung des Schutzzwecks des § 613a BGB

1. Der Schutzzweck des § 613a Abs. 1 BGB besteht darin, zur Sicherung der Arbeitsplätze den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber vom Einvernehmen der am Übergang des Betriebes beteiligten Arbeitgeber unabhängig zu machen (vgl. BAG Urteil vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - EzA § 613a BGB Nr. 52). 2. Es ist nicht Aufgabe des § 613a Abs. 1 BGB, Sanierungen im Fall von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (BAG Urteil vom 27.05.1988 - 5 AZR 358/87 - EzA § 613a BGB Nr. 70). 3. Es verstößt deshalb die einvernehmliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse fast aller Beschäftigten mit dem alten Betriebsinhaber und der Abschluss neuer Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsgesellschaft im Fall der Betriebsübernahme im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Arbeitsplatzwechsel gegen diesen Schutzzweck, wenn gleichzeitig zugesichert wird, daß jedenfalls ein Teil dieser Mitarbeiter von dem auf diese Weise personell entlasteten Betriebsübernehmer später wieder eingestellt wird.

Normenkette:

BGB §§ § 134, 611, 613a Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Heinze, LAGE § 613a BGB Nr. 61;

siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 = DRsp-ROM Nr. 1999/3413 -.

Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 02.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen