LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2010
9 Sa 5/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1201/09

Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe; unbegründete Weiterbeschäftigungsklage bei zahlenmäßig geringer Übernahme von Objektverantwortlichen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 5/10

DRsp Nr. 2011/6549

Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe; unbegründete Weiterbeschäftigungsklage bei zahlenmäßig geringer Übernahme von Objektverantwortlichen

1. Im Bewachungsgewerbe hängen Objektschutz, Personenkontrolle, Pfortendienst und Streifengänge in ihrer Wirksamkeit ganz entscheidend von der Aufmerksamkeit der Wachleute ab, so dass die menschliche Tätigkeit im Vordergrund steht und bei wertender Betrachtungsweise die Arbeitskraft und nicht die eingesetzten technischen Hilfsmittel die eigentliche Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb ausmacht. 2. Der Betriebs- oder Betriebsteilübergang eines Bewachungsunternehmens liegt nur dann vor, wenn die Erwerberin nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt sondern auch eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt.