Orientierungssätze:1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin einstellt, deren bisherige Betriebsmittel einem Dritten überlässt und dieser mit den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin fortführt.2. Für die Annahme eines Betriebsüberganges ist es nicht erforderlich, dass der Dritte die Betriebsmittel auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages erwirbt; es genügt der tatsächliche Übergang und die Nutzung der Betriebsmittel.3. Schließt ein Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser als unzulässige Umgehung des Kündigungsverbots wegen Betriebsüberganges (§ 613a Abs. 4BGB) unwirksam, wenn dieser nicht dem endgültigen Ausscheiden des Arbeitnehmers dient, sondern dazu, dass der neue Betriebsinhaber mit dem bisherigen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin einen neuen Arbeitsvertrag schließen kann.
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