Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung nach § 113 BetrVG, wobei in der Berufungsinstanz nur noch Streit darüber besteht, wie viele Beschäftigungsjahre der Klägerin bei Berechnung der Abfindung zugrunde zu legen sind.
Die Beantwortung dieser Streitfrage hängt davon ab, ob die von der Klägerin bei Vorgängerunternehmen zurückgelegte Beschäftigungszeit deshalb anzuerkennen ist, weil die Beklagte Rechtsnachfolgerin dieser Unternehmen geworden ist.
Die Firmengeschichte stellt sich wie folgt dar:
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|