Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Der am 01.02.13xx geborene Kläger war seit dem 25.10.1999 bei der Firma A4xxxxx S2xxxxxxxx GmbH, der Streitverkündeten des vorliegenden Verfahrens, als Kraftfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 (Bl. 4 - 7 d.A.) zugrunde. Dieser enthält die Bestimmung, dass der Kläger als Kraftfahrer für alle im Unternehmen betriebenen Verkehre eingestellt wird und sein Aufgabenbereich auch alle Nebentätigkeiten einschließlich der Fahrzeugpflege umfasst. Zugleich verpflichtet er sich, auch andere Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbaren nach den betrieblichen Bedürfnissen der Streitverkündeten in ihren verschiedenen Betriebsstätten auszuüben. Der monatliche Verdienst des Klägers betrug zuletzt 3.700,-- DM brutto, entsprechend 1.981,78 EURO.
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