LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2012
10 Sa 224/12
Normen:
BGB § 613 a; BetrVG § 4 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1670/10

Betriebsübergang; Darlehen; Kleinbetrieb; Kündigungsschutzgesetz; Stundung; Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 224/12

DRsp Nr. 2013/176

Betriebsübergang; Darlehen; Kleinbetrieb; Kündigungsschutzgesetz; Stundung; Überstunden

Auch ein Hauptbetrieb und eine räumliche weit entfernte Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG können einen Betrieb i.S.d. § 23 KSchG bilden, so dass auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer abzustellen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. März 2012, Az.: 2 Ca 1670/10, teilweise abgeändert soweit der Klage auf Zahlung von EUR 1.351,48 brutto Überstundenvergütung stattgegeben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf EUR 34.829,98 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a; BetrVG § 4 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 23;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten zu 1) vom 14.07.2010, über die Zahlung von Arbeitsentgelt, das der Kläger der Beklagten zu 2) gestundet hatte, und Überstundenvergütung.