Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. März 2012, Az.:
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf EUR 34.829,98 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten zu 1) vom 14.07.2010, über die Zahlung von Arbeitsentgelt, das der Kläger der Beklagten zu 2) gestundet hatte, und Überstundenvergütung.
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