LAG Baden-Württemberg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 90/04
ArbG Stuttgart, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 738/02
Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Tarifrecht - Gemeinschaftsbetrieb: Teilbetriebsübergang zwischen mehreren am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen; Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf ein anderes am Gemeinschaftsbetrieb beteiligtes Unternehmen; Wegfall des Beschäftigungsbedarfs beim bisherigen, am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen; Stilllegung einer Betriebsabteilung beim bisherigen Inhaber und Aufrechterhaltung der Betriebsabteilung im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebs
BAG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 310/06
DRsp Nr. 2007/11982
Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Tarifrecht - Gemeinschaftsbetrieb: Teilbetriebsübergang zwischen mehreren am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen; Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf ein anderes am Gemeinschaftsbetrieb beteiligtes Unternehmen; Wegfall des Beschäftigungsbedarfs beim bisherigen, am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen; Stilllegung einer Betriebsabteilung beim bisherigen Inhaber und Aufrechterhaltung der Betriebsabteilung im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebs
Orientierungssätze:1. Unterhalten mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, weil sie einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung der in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke geschaffen haben, so ist grundsätzlich auch in diesem gemeinsamen Betrieb ein Betriebsübergang iSd. § 613aBGB möglich, wenn die Inhaberschaft an einem Betriebsteil oder einer Betriebsabteilung auf ein anderes am gemeinschaftlichen Betrieb beteiligtes Unternehmen wechselt.2. Auch bei einem solchen Betriebsinhaberwechsel im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen nach § 613a Abs. 5 und 6BGB widersprechen.
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