LAG Hamm, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1762/99
ArbG Minden - 11.8.1999 - 2 Ca 1695/98 ,
Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht - Beschränkung der Haftung des Betriebserwerbers für nachkonkursliche Abfindungsforderungen bei normativ fortwirkendem Sozialplan
BAG, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 58/01
DRsp Nr. 2002/11437
Betriebsübergang; Betriebsverfassungsrecht - Beschränkung der Haftung des Betriebserwerbers für nachkonkursliche Abfindungsforderungen bei normativ fortwirkendem Sozialplan
»1. Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 613 a Abs. 1BGB für Ansprüche auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen Sozialplan gelten auch für Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, den der Konkursverwalter gemäß § 2 SozplKonkG geschlossen hat.2. Hat der Betrieb durch den Betriebsübergang seine Identität nicht verloren und ist deshalb der Betriebsübernehmer betriebsverfassungsrechtlich in die Rechte und Pflichten aus dem normativ fortwirkenden Sozialplan eingetreten, so hindern die Grundsätze der Haftungsbeschränkung im Konkurs auch ein Einstehenmüssen für Abfindungsforderungen aus diesem Sozialplan.«Orientierungssätze:1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheidet eine Haftung des Betriebserwerbers für Abfindungsansprüche aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen Sozialplan auf Grund einer entsprechenden teleologischen Reduktion des § 613 aBGB aus.
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