LAG Köln - Urteil vom 14.03.2000
13 Sa 1356/99
Normen:
BGB § 613a, KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1842
NZA-RR 2000, 634
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1723/99

Betriebsübergang; Betriebsstillegung; Buslinie; Auftragsneuvergabe; Funktionsnachfolge

LAG Köln, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 13 Sa 1356/99

DRsp Nr. 2000/8335

Betriebsübergang; Betriebsstillegung; Buslinie; Auftragsneuvergabe; Funktionsnachfolge

»1. Kündigt ein Busunternehmer, dessen ausschließlicher Unternehmensgegenstand in dem Betrieb einer bestimmten Buslinie (hier: Flughafen - Hauptbahnhof) für die KVB besteht, diesen Auftrag, weil er sich altersbedingt zur Ruhe setzen will, so führt die Auftragsneuvergabe durch die KVB an ein anderes Busunternehmen nicht zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB. 2. Allein durch die Übernahme bzw. Neueinstellung von 9 der insgesamt 15 zuletzt beim früheren Auftragnehmer beschäftigten Busfahrer durch den neuen Auftragnehmer kommt es nicht zu der für § 613a BGB erforderlichen Wahrung der Betriebsidentität, da der Betrieb einer Buslinie keine besonderen Spezialkenntnisse verlangt.«

Normenkette:

BGB § 613a, KSchG § 1 Abs. 2 ;