»1. Kündigt ein Busunternehmer, dessen ausschließlicher Unternehmensgegenstand in dem Betrieb einer bestimmten Buslinie (hier: Flughafen - Hauptbahnhof) für die KVB besteht, diesen Auftrag, weil er sich altersbedingt zur Ruhe setzen will, so führt die Auftragsneuvergabe durch die KVB an ein anderes Busunternehmen nicht zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613aBGB.2. Allein durch die Übernahme bzw. Neueinstellung von 9 der insgesamt 15 zuletzt beim früheren Auftragnehmer beschäftigten Busfahrer durch den neuen Auftragnehmer kommt es nicht zu der für § 613aBGB erforderlichen Wahrung der Betriebsidentität, da der Betrieb einer Buslinie keine besonderen Spezialkenntnisse verlangt.«