LAG Hamm, Urteil vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 19/96
DRsp Nr. 2001/5840
Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH DRsp-ROM Nr. 1996/29098 - Christel Schmidt - liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613aBGB nicht vor, wenn ein Reinigungsunternehmen im Rahmen einer Neuausschreibung den Auftrag an ein Konkurrenzunternehmen verliert, das nunmehr die Reinigungsarbeiten ohne Übernahme sächlicher und immaterieller Betriebsmittel ausführt. In Fortführung der Rechtsprechung der 15. Kammer des LAG Hamm (Urteil vom 16.08.1996 - 15 Sa 19/96) ist von einem Betriebsübergang um so weniger auszugehen, wenn der neue Auftragnehmer nur einen kleinen Teil der beim bisherigen Auftragnehmer beschäftigten Arbeitskräfte neu einstellt.