LAG Köln - Urteil vom 05.06.2014
7 Sa 827/13
Normen:
§§ 134, 242, 613 a BGB; §§ 14, 17 TzBfG; §§ 4, 7 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 661/13

Betriebsübergang auf Erwerberin des Betriebes der InsolvenzschuldnerinArbeitsvertrag für die Zeit nach BetriebsübergangSachgrundlose Befristung und Betriebsübergang und Anschlussverbot

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 827/13

DRsp Nr. 2014/17909

Betriebsübergang auf Erwerberin des Betriebes der Insolvenzschuldnerin Arbeitsvertrag für die Zeit nach Betriebsübergang Sachgrundlose Befristung und Betriebsübergang und Anschlussverbot

Für die Anwendbarkeit der Klagefrist des § 17 TzBfG ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Vereinbarung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam sein soll. Eine Differenzierung danach, ob die Befristungsvereinbarung "nichtig" oder nur "einfach" rechtsunwirksam ist, kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013 in Sachen 4 Ca 661/13 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 134, 242, 613 a BGB; §§ 14, 17 TzBfG; §§ 4, 7 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht und der Kläger entsprechend weiter zu beschäftigen ist.

Der am 25.07. geborene Kläger stand ursprünglich als An-/ Abhänger KTL in einem Arbeitsverhältnis zur I I S E G und verdiente 3.204,46 € brutto monatlich. Die Arbeitgeberin verfügte über Betriebe in B und M und beschäftigte insgesamt ca. 1600 Mitarbeiter.

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