Die Klägerin, die seit dem 01.01.1985 bei der Beklagten als Gebäudereinigerin gegen einen Monatslohn von 1.314,64 DM brutto im S. A.-Krankenhaus in H. beschäftigt ist, wendet sich gegen die ihr gegenüber von der Beklagten am 01.06.1993 zum 30.09.1993 ausgesprochene ordentliche Kündigung. Anlass für die Kündigung war die Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Dienstleistungsvertrages durch das S. A. K. und der Erteilung des Zuschlages für die dortigen Reinigungsarbeiten nach Neuausschreibung an die Fa. P., die, die Klägerin anschließend auch wieder neu eingestellt hat.
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