LAG Hamm - Urteil vom 24.01.1995
11 (19) Sa 559/94
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; EWG-Richtlinie 187/77 Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 334
DB 1995, 881
EWiR 1995, 755
ZIP 1995, 1374
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 877/94 - 27.01.94,

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 11 (19) Sa 559/94

DRsp Nr. 2001/4039

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

§ 613a BGB ist im Rahmen der Richtlinie 77/187/EWG vom 14.02.1977 europarechtskonform dahin auszulegen, daß beim Betriebsübergang die Übertragung materieller oder immaterieller Betriebsmittel auf den Erwerber nicht erforderlich ist, sondern daß der Betriebsübergang bereits in einer bloßen Funktionsnachfolge liegen kann (Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer, Urt vom 11.10.1994 - 11 Sa 1900/93, EWiR § 613a BGB 7/95, 349 (Joost) = ZIP 1995, 867).

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; EWG-Richtlinie 187/77 Art. 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die seit dem 01.01.1985 bei der Beklagten als Gebäudereinigerin gegen einen Monatslohn von 1.314,64 DM brutto im S. A.-Krankenhaus in H. beschäftigt ist, wendet sich gegen die ihr gegenüber von der Beklagten am 01.06.1993 zum 30.09.1993 ausgesprochene ordentliche Kündigung. Anlass für die Kündigung war die Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Dienstleistungsvertrages durch das S. A. K. und der Erteilung des Zuschlages für die dortigen Reinigungsarbeiten nach Neuausschreibung an die Fa. P., die, die Klägerin anschließend auch wieder neu eingestellt hat.