BAG - Urteil vom 11.09.1997
8 AZR 555/95
Normen:
BGB § 613 a; EWG-Richtlinie Nr. 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu EG-Richtlinie Nr. 77/187
AuA 1998, 138
BAGE 86, 271
DB 1997, 2540
DRsp VI(602)133a
MDR 1998, 164
NJW 1998, 1253
NZA 1998, 31
NZG 1998, 187
ZIP 1998, 36
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Essen - Urteil vom 26. Oktober 1994 - 5 (1) Ca 3293/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 10. Mai 1995 - 4 (6) Sa 99/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 555/95

DRsp Nr. 1998/1586

Betriebsübergang

»1. Bei Neuverpachtung einer Gaststätte sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit kann sich auch aus ihrer Arbeitsorganisation und ihren Betriebsmethoden ergeben. Bei einer Gaststätte hängt die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auch von ihrem kundenorientierten Leistungsangebot sowie der Übernahme der Führungskräfte oder des sonstigen Personals, insbesondere der Hauptbelegschaft ab. 2. Eine Einheit oder Teileinheit ist nicht als bloße Betätigungsmöglichkeit zu verstehen. Die Wahrung der Identität der Einheit liegt bei Fehlen der sonstigen Voraussetzungen (Leitsatz 1) nicht schon deshalb vor, weil einzelne Arbeitnehmer ihre aus dem alten Arbeitsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung auch beim neuen Betriebsinhaber erbringen könnten.«

Normenkette:

BGB § 613 a;