I.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der ET Electrotechnology GmbH (ET) gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist.
Die ET befasste sich mit industrieller Automatisierung sowie Mess- und Regeltechnik. Der Kläger stand zu dieser Gesellschaft seit dem 01.01.1989 in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 01.05.1992 war er Leiter der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS.
Die ET hat ihr Firmenprofil im Juni 2005 u.a. wie folgt dargestellt:
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