LAG Berlin - Urteil vom 23.01.2004
8 Sa 2166/03
Normen:
BRTV-Bau § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 14009/03

Betriebsteilübergang auf BRTV-Bau-Arbeitgeber - Betriebsübergang, Einstellungsbetrieb

LAG Berlin, Urteil vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 2166/03

DRsp Nr. 2004/5301

Betriebsteilübergang auf BRTV-Bau-Arbeitgeber - Betriebsübergang, Einstellungsbetrieb

»Betriebsteilübergang auf einen Arbeitgeber, der dem BRTV-Bau unterfällt, Bestimmung des Einstellungsbetriebs.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes auf der Deponie G. nahe O. an den Kläger über den Einstellungsbetrieb im Sinne des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Allgemeinverbindlicherklärung anwendbaren Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Bau).

Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1992, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 8 R-10 R d.A.) verwiesen wird, seit 1990 bei der M.E.betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: MEAB), die ihren Sitz in N. F./Brandenburg unterhielt, als Gerätefahrer beschäftigt.

Unter dem 17. Dezember 2001 vereinbarten die MEAB und die Beklagte, vertreten durch ihre Niederlassung Deponiebau mit Sitz in F. am Main, den Übergang des auf der Mülldeponie Sch. von der MEAB unterhaltenen Betriebsteils einschließlich der Mitarbeiter des Bereichs TB der MEAB, zu denen auch der Kläger gehörte. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die Fotokopie des Vertrages vom 17. Dezember 2001 (Bl. 46-48 d.A.) Bezug genommen.