LAG Hamm - Urteil vom 06.04.1995
4 Sa 1902/94
Normen:
BetrVG § 24 Abs. 1 Satz 3, § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 31
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 52
Vorinstanzen:
ArbG Bochum - 4 (5) Ca 3254/93 - 22.09.94,

Betriebsstillegung: Mitteilung an den Betriebsrat

LAG Hamm, Urteil vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1902/94

DRsp Nr. 2001/4067

Betriebsstillegung: Mitteilung an den Betriebsrat

1. Im allgemeinen muß die Mitteilung an den Betriebsrat über beabsichtigte Kündigungen auch formelle Angaben (Name, Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Arbeitsbereich) über die zu entlassenden Arbeitnehmer enthalten. Muß der Konkursverwalter wegen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens die Geschäftstätigkeit einstellen, so genügt er seiner Mitteilungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bezüglich der zu entlassenden Arbeitnehmer, wenn er dem Betriebsrat mitteilt: "Ich beabsichtigte als Konkursverwalter allen Mitarbeitern zu kündigen." Die Namensangaben der einzelnen Arbeitnehmer sind dann entbehrlich. 2. Hat der Konkursverwalter dem Betriebsrat geschrieben: "Eine Weiterführung des Geschäftsbetriebes ist wegen fehlender liquider Mittel nicht möglich. Der Betrieb wird infolge der Konkurseröffnung geschlossen werden", so hat er damit dem Betriebsrat als Kündigungsgrund mitgeteilt, daß die Kündigungen wegen Betriebsstillegung erfolgen sollen. Auch im Hinblick darauf, daß eine pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung der Kündigungsgründe grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nicht ausreicht, braucht die bevorstehende Betriebsstillegung nicht noch ausgeschmückt zu werden.