LAG Köln - Urteil vom 12.04.1995
7 Sa 1154/94
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 18
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 190/94

Betriebsstillegung: gestaffelte Kündigungen - soziale Auswahl

LAG Köln, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 1154/94

DRsp Nr. 2001/4209

Betriebsstillegung: gestaffelte Kündigungen - soziale Auswahl

Wenn ein Arbeitgeber sich entschlossen hat, seinen Betrieb zu einem bestimmten Termin zu schließen und alle Arbeitnehmer spätestens zu diesem Termin zu entlassen, verstößt es nicht gegen das Gebot der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG), wenn er anstatt allen Arbeitnehmern gleichzeitig zu kündigen, zuerst den Arbeitnehmern mit der längsten Betriebszugehörigkeit und damit längsten Kündigungsfristen kündigt und erst einige Zeit danach den Arbeitnehmern mit kürzerer Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfrist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine GmbH. Inhaber ist Herr ... . Er hat mit dieser GmbH ein Bauunternehmen (Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau) betrieben mit in der Regel 15 bis 20 Arbeitnehmern (Kläger) oder 10 bis 15 Arbeitnehmern (Beklagte). Daneben "verwaltet" Herr ... ihm gehörende Immobilien ("Einzelfirma").