LAG Hamm - Urteil vom 17.02.1995
5 Sa 1066/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § § 102 BetrVG 1972 Nr. 54
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 10.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3497/93

Betriebsstillegung: Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1066/94

DRsp Nr. 2001/4051

Betriebsstillegung: Anhörung des Betriebsrats

Soll ein Betrieb in Etappen stillgelegt werden, muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen einer Anhörung zu beabsichtigten Kündigungen nach § 102 Abs. 1 BetrVG mitteilen, in welcher zeitlichen Abfolge welche Bereiche eingeschränkt, welche Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigt und zu welchem Zeitpunkt welche Arbeitnehmer entlassen werden sollen. Mitzuteilen ist ferner der Zeitpunkt der geplanten endgültigen Stillegung.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin erklärten betriebsbedingten Kündigung.

Der Beklagte ist der durch gerichtlichen Beschluss vom 30.06.1993 dazu berufene Konkursverwalter über das Vermögen der Firma F. D. GmbH & Co. KG, I. (Arbeitgeberin).

Die Arbeitgeberin stellte mit etwa 170 Arbeitnehmern an zwei Standorten sogenannte Kappenschachteln und Faltschachteln her.

Die 38-jährige Klägerin war seit dem 15.06.1976 als Kartonagen-Arbeiterin bei ihr beschäftigt. Ihr Bruttomonatslohn belief sich zuletzt auf 2.610,-- DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien finden kraft beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie Anwendung.

Im einheitlichen Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat gewählt.