LAG Frankfurt/Main, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 153/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4366/17
Betriebsrentenrechtliches Verständnis zur Anmeldung zu einer PensionskasseUmfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGEintritt des Versorgungsfalls als Voraussetzung der gesetzlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGVoraussetzungen eines Wegfalls der Einstandspflicht des ArbeitgebersKeine Anwendung des Betriebsrentenrechts bei reiner Beitragszusage des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 157/19
DRsp Nr. 2020/8212
Betriebsrentenrechtliches Verständnis zur Anmeldung zu einer PensionskasseUmfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4BetrAVG und Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGEintritt des Versorgungsfalls als Voraussetzung der gesetzlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGVoraussetzungen eines Wegfalls der Einstandspflicht des ArbeitgebersKeine Anwendung des Betriebsrentenrechts bei reiner Beitragszusage des Arbeitgebers
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse - über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird - zu erhöhen.Orientierungssätze:1. Ein Arbeitnehmer kann - bei fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten - seine Anmeldung zu einer Pensionskasse durch den Arbeitgeber und Zahlung der Beiträge als konkludente Erteilung einer beitragsorientierten Leistungszusage und damit eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage verstehen (Rn. 25).
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