BAG - Urteil vom 12.06.2007
3 AZR 14/06
Normen:
EG Art. 141 ; GG Art. 12 Art. 3 Abs. 2 ; BetrAVG § 1a ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1a BetrAVG
ArbRB 2007, 327
AuA 2007, 431
AuA 2007, 693
AuR 2007, 271
AuR 2007, 271
AuR 2007, 365
BAG-Pressemitteilung Nr. 43/07
BAGE 123, 72
DB 2007, 2722
MDR 2007, 1429
NZA-RR 2007, 650
VersR 2008, 1137
ZIP 2008, 287
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 953/04
ArbG Dresden, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3685/04

Betriebsrentenrecht; Verfassungsrecht - Anspruch auf Entgeltumwandlung; Verfassungsmäßigkeit

BAG, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 14/06

DRsp Nr. 2007/13237

Betriebsrentenrecht; Verfassungsrecht - Anspruch auf Entgeltumwandlung; Verfassungsmäßigkeit

»Die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Pflicht zur Entgeltumwandlung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Orientierungssätze:1. § 1a Abs. 1 BetrAVG regelt in Satz 1 und 3, dass der Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung hat. Nach Satz 2 der Bestimmung ist die Durchführung des Anspruchs durch Vereinbarung zu regeln. Der Arbeitnehmer hat deshalb Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages, aus dem dann erst der weitere Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung folgt. Beide Ansprüche können in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden, wenn der Anspruch aus dem Vertrag für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zur Annahme des Angebots auf Abschluss des Vertrages zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird.2. Die Verurteilung zu einem solchen Vertragsabschluss kann auch rückwirkend erfolgen.3. Gegen die Pflicht zur Entgeltumwandlung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Prüfungsmaßstab ist Art. 12 GG. In die Berufsfreiheit wird jedoch nicht in unzumutbarer Weise eingegriffen. Das Risiko des Arbeitgebers, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in Anspruch genommen zu werden, ist klein. Er hat es auch in der Hand, es zB durch Wahl des Versicherungsträgers zu begrenzen.

Normenkette: