Orientierungssätze:1. § 1a Abs. 1BetrAVG regelt in Satz 1 und 3, dass der Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung hat. Nach Satz 2 der Bestimmung ist die Durchführung des Anspruchs durch Vereinbarung zu regeln. Der Arbeitnehmer hat deshalb Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages, aus dem dann erst der weitere Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung folgt. Beide Ansprüche können in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden, wenn der Anspruch aus dem Vertrag für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zur Annahme des Angebots auf Abschluss des Vertrages zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird.2. Die Verurteilung zu einem solchen Vertragsabschluss kann auch rückwirkend erfolgen.3. Gegen die Pflicht zur Entgeltumwandlung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Prüfungsmaßstab ist Art. 12GG. In die Berufsfreiheit wird jedoch nicht in unzumutbarer Weise eingegriffen. Das Risiko des Arbeitgebers, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in Anspruch genommen zu werden, ist klein. Er hat es auch in der Hand, es zB durch Wahl des Versicherungsträgers zu begrenzen.
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