BAG - Urteil vom 12.06.2007
3 AZR 186/06
Normen:
BGB § 288 § 291 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 § 18a ; TVG § 4 (Ausschlussfristen) ; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen § 24 ; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1a BetrAVG
ArbRB 2007, 357
AuR 2007, 405
BAGE 123, 82
BB 2007, 2410
DB 2008, 2034
JR 2008, 439
NZA-RR 2008, 537
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 655/05
ArbG Dortmund - 6 (5) Ca 4925/04 - 10.2.2005,

Betriebsrentenrecht; Tarifrecht - Betriebliche Altersversorgung; Durchführungsweg; Ausschlussfrist; Verjährung

BAG, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 186/06

DRsp Nr. 2007/18818

Betriebsrentenrecht; Tarifrecht - Betriebliche Altersversorgung; Durchführungsweg; Ausschlussfrist; Verjährung

»1. Soweit sich das aus der Versorgungszusage ergibt, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Einhaltung des (externen) Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung. 2. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen den Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges, zB durch Abführung von Beiträgen, in aller Regel nicht. 3. § 18a BetrAVG regelt die Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche umfassend: Soweit keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach Satz 2 vorliegen, verjähren Ansprüche nach Satz 1 in dreißig Jahren. Ansprüche auf Einhaltung eines betriebsrentenrechtlichen Durchführungsweges fallen nicht unter Satz 2 der Bestimmung.«

Orientierungssätze: 1. Betriebsrentenrechtlich ist zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges, wenn sich dies aus den für den Betriebsrentenanspruch maßgeblichen Regelungen ergibt.