»Ist Versorgungsschuldner ein verschmolzenes Unternehmen, kann es bei der Anpassungsprüfung nach § 16BetrAVG auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der ursprünglich selbständigen Unternehmen ankommen.«
Orientierungssätze:1. Die bei der Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1BetrAVG zu berücksichtigenden Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn.2. Der Arbeitgeber kann eine dem ab Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust entsprechende Anpassung ganz oder teilweise ablehnen, soweit dies seine wirtschaftliche Lage nicht zulässt.3. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können. Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.