BAG - Urteil vom 18.09.2007
3 AZR 560/05
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) ; BeamtVG § 55 ;
Fundstellen:
DB 2008, 536
NZA-RR 2008, 320
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 14/05
ArbG München, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11013/03

Betriebsrentenrecht - Behandlung gesetzlicher Rente bei beamtenähnlicher Versorgung

BAG, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 560/05

DRsp Nr. 2008/610

Betriebsrentenrecht - Behandlung gesetzlicher Rente bei beamtenähnlicher Versorgung

Orientierungssätze: Wird einem Arbeitnehmer, der aus einem Beamtenverhältnis ausscheidet und in ein Arbeitsverhältnis eintritt, eine Versorgung wie einem vergleichbaren Beamten unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente zugesagt, so ist die Höhe der Pension festzustellen, die dem Arbeitnehmer zustände, wäre er Beamter geblieben. Darauf sind gesetzliche Renten anzurechnen. Für die Anwendung der für den Arbeitnehmer potentiell günstigeren Berechnungsweise nach § 55 BeamtVG ist kein Raum.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung) ; BeamtVG § 55 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie im Rahmen einer beamtenähnlich ausgestalteten Versorgungszusage die Betriebsrente unter Berücksichtigung der der Klägerin zufließenden Sozialversicherungsrente zu errechnen ist.

Die am 13. Juni 1951 geborene Klägerin hat zwei Kinder, geboren am 28. Oktober 1977 und 17. November 1983. Sie ist geschieden. Die Klägerin war zunächst ab dem 1. April 1967 bei der Stadt T "als Anlernling" und ab dem 1. April 1968 im Rahmen einer Verwaltungslehre beschäftigt. Zum 1. März 1969 wurde sie von der Stadt T in das Beamtenverhältnis übernommen. Nach mehreren Beurlaubungen war sie ab dem 1. August 1992 bei der Universität B als Beamtin des gehobenen Dienstes tätig.