BAG - Urteil vom 18.03.1997
3 AZR 756/95
Normen:
BGB § 394 Satz 1, § 242 ; ZPO §§ 850c, 850d, 850 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 394 BGB
BAGE 85, 274
BB 1997, 1488
BB 1997, 1639
DB 1997, 1474
MDR 1997, 848
NJW 1997, 3261
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1596/91
LAG Hamm, vom 29.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 8/92

Betriebsrenten - Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

BAG, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 756/95

DRsp Nr. 1997/5373

Betriebsrenten - Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

»1. Die Berufung eines Betriebsrentners auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist wegen Rechtsmißbrauchs nach § 242 BGB regelmäßig unzulässig, wenn der Arbeitgeber gegen eine Ruhegehaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen will. 2. Es ist aber stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu untersuchen, ob und inwieweit der den gesetzlichen Aufrechnungsgrenzen zu entnehmende Sozialschutz gegenüber den schützenswerten Interessen des Geschädigten zurücktreten muß. Hierbei sind die Interessen des Versorgungsberechtigten und seiner Angehörigen sowie die Interessen der Allgemeinheit auf der einen und das Ausgleichsinteresse des geschädigten Arbeitgebers auf der anderen Seite miteinander abzuwägen. 3. Die individuellen Schutzinteressen des Schädigers müssen jedenfalls dann zurücktreten, wenn der vorsätzlich verusachte Schaden so hoch ist, daß er ihn unter normalen Umständen nicht ausgleichen kann, fall ihm der pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt.