LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2010
6 Sa 596/09
Normen:
BGB § 613a; BetrAVG § 1b Nr. 1 S. 1; BetrAVG § 30f Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 429
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 821/07

Betriebsrente nach Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 596/09

DRsp Nr. 2010/6794

Betriebsrente nach Betriebsübergang

1. Zu den Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs gehört es, dass die neue Betriebsinhaberin Schuldnerin der Versorgungsanwartschaft derjenigen Arbeitnehmer wird, deren Arbeitsverhältnisse auf sie übergehen und zwar auch hinsichtlich der bei der bisherigen Betriebsinhaberin zurückgelegten Dienstzeiten; auf einen irgendwie gearteten Willen zur Übernahme eines Betriebsrentenversprechens kommt es nicht an. 2. Der Eintritt in die Rechte und Pflichten der Betriebsveräußerin ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.8.2009 - 5 Ca 821/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; BetrAVG § 1b Nr. 1 S. 1; BetrAVG § 30f Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Betriebsrente in bestimmter Höhe verpflichtet ist.