LAG München - Urteil vom 08.04.2009
10 Sa 324/08
Normen:
BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 13029/04

Betriebsrente nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; unbegründete Klage einer Lehrerin in kirchlicher Einrichtung; Anpassung der Versorgung bei Störung der Geschäftsgrundlage

LAG München, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 324/08

DRsp Nr. 2010/4288

Betriebsrente nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; unbegründete Klage einer Lehrerin in kirchlicher Einrichtung; Anpassung der Versorgung bei Störung der Geschäftsgrundlage

1. Ist der Klägerin eine Betriebsrente nach den Grundsätzen des Beamtenrechts überhaupt nicht zugesagt worden, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise eine Ablehnung der von ihr verlangten Leistungen ein Grundrechtsverstoß darstellt. 2. Ist die Geschäftsgrundlage der vertraglichen Vereinbarungen zur Versorgung der Klägerin gestört (§ 313 BGB), steht ihr ein Anspruch auf Vertragsanpassung zu.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2005 (Az.: 14 Ca 13029/04) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Versorgung zu gewähren, die der einer vergleichbaren Beamtin des Freistaates Bayern entspricht.

Die 1941 geborene Klägerin war seit 01.09.1989 an der katholischen Realschule der Ursulinen in Landshut als Lehrkraft für Deutsch, Geschichte und Erziehungskunde beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein mit dem Ursulinenkloster als Träger der Schule am 18.09.1989 geschlossener Dienstvertrag (Bl. 84 bis 88 d. A.) zugrunde, in dem es u. a. wie folgt heißt:

§ 2